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BGH: „Enge“ Bestpreisklauseln für Hotelbuchungsportale unzulässig

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass „enge“ Bestpreisklauseln in Vermittlungsverträgen von Hotelbuchungsportalen mit dem Kartellrecht unvereinbar sind.

Das Hotelbuchungsportal booking.com hatte in solchen engen Bestpreisklauseln vorgesehen, dass die Hotels ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten dürfen als auf der Plattform booking.com. Im Gegensatz zu den – vom Bundeskartellamt bereits als unzulässig eingestuften – „weiten“ Bestpreisklauseln, konnten die Hotelzimmer auf anderen Online-Buchungsportalen oder, unter der Voraussetzung, dass dafür keine Werbung oder Veröffentlichung im Internet erfolgt, auch „offline“ günstiger angeboten werden. Das Bundeskartellamt untersagte jedoch die Nutzung solcher engen Bestpreisklauseln, da es auch hier Verstöße gegen § 1 GWB, Art. 101 AEUV sah. Der Kartellsenat bestätigte nun mit seiner Entscheidung die Unzulässigkeit der engen Bestpreisklausel. Diese sei keine objektiv notwendige Nebenabrede für den Plattformvertrag. Die Abrede beschränke den Wettbewerb, indem sie den plattformunabhängigen Onlinevertrieb der Hotels erheblich behindere.

Zu der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 18.05.2021 geht es hier.