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BGH: Facebook-Geschäftsbedingungen zur Löschung von „Hassrede“ unwirksam

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Facebook-Geschäftsbedingungen (vom 19. April 2018) zur Löschung von Nutzerbeiträgen und Kontensperrung bei Verstößen gegen die in den Bedingungen festgelegten Kommunikationsstandards unwirksam sind.

Grundsätzlich bestehe zwar die Möglichkeit, dass Facebook Postings, die nach den eigenen Geschäftsbedingungen als „Hassrede“ zu qualifizieren sind, löscht und gegebenfalls sogar Nutzerkonten sperrt. Auch wenn die „Hassrede“ nicht strafbar sei, dürfe Facebook im Rahmen seiner Richtlinen strenger sein als der Gesetzgeber. Allerdings seien im Hinblick auf die Meinungsfreiheit der Nutzer gewisse verfahrensrechtliche Schritte zum Schutze dieser erforderlich. Die Geschäftsbedingungen verstoßen laut dem Senat gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil diese nicht vorsehen, dass Facebook den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab informiert, ihm den Grund dafür mitteilt und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einräumt. Wurde aufgrund der unwirksamen Geschäftsbedingungen der Beitrag eines Nutzers gelöscht und dessen Konto vorübergehend mit einer Teilsperrung belegt, hat der Nutzer einen Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags und gegebenenfalls auch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung.  

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021.