Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererbbar und deshalb mit dem Tod des vormaligen Klägers (Helmut Kohl) untergegangen sei.
Mit der Entscheidung hat der Senat die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur grundsätzlichen Unvererblichkeit eines solchen Anspruchs bestätigt. Diese wird mit der Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen begründet, die bei einem Verstorbenem nicht mehr zur Geltung kommen kann. Dies gilt laut Senat auch dann, wenn der Geldentschädigungsanspruch wie im Falle Kohls noch zu Lebzeiten zugesprochen wird, die Entscheidung indes noch nicht rechtskräftig ist. Unterlassungsansprüche gegen die Veröffentlichung und Verbreitung von Zitaten, durch die das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen beeinträchtigt wird, bestätigte der Senat insoweit, wie sich diese abschließend als Fehlzitate einordnen ließen.
Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs v. 29.11.2021.