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EuGH: Europäische harmonisierte technische Normen über die Sicherheit von Spielzeug müssen für Unionsbürger zugänglich sein

Zuvor hatte die Europäische Kommission den Antrag zweier gemeinnütziger Organisationen abgelehnt, ihnen Zugang zu harmonisierten technischen Normen über die Sicherheit von Spielzeugwahren zu gewähren. 2021 erklärte das Gericht diese Ablehnung für rechtmäßig.

Nun stellte der Gerichtshof jedoch fest, dass an der Verbreitung der harmonisierten Normen über die Sicherheit von Spielzeugwahren ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Entsprechend hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und erklärte den Beschluss der Kommission für nichtig.

Der Gerichtshof begründete dies dadurch, dass im vorliegenden Fall die Normen über die Sicherheit von Spielzeug harmonisierten Normen Teil des Unionsrechts seien. Insbesondere eine Unionsvorschrift könne solchen Normen Rechtswirkung verleihen, vor allem dann, wenn für Erzeugnisse, die diese Normen beachten, die Vermutung besteht, dass sie die Standards einhalten. Dadurch – unter Verweis auf die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des freien Zugangs zum Gesetz – könnten die Bürger darauf angewiesen sein, von diesen Normen Kenntnis zu nehmen, um herauszufinden, ob ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung tatsächlich die Erfordernisse einer solcher Vorschrift erfüllt.

Die Pressemitteilung des EuGH vom 05.03.2024 finden Sie hier.