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EuGH: Framing kann öffentliche Wiedergabe eines Werks sein

Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst, dann hat er der freien öffentlichen Wiedergabe seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt. Die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege dieser Technik stellt dann eine Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum dar. Mithin handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe, für die die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegen muss. Das hat der EuGH in einem Verfahren zwischen der VG Bild-Kunst und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz entschieden.

Zur Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs geht es hier.