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EuGH: Zeitung haftet nicht für falschen Gesundheitstipp

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Artikel in einer gedruckten Zeitung, der einen unrichtigen Gesundheitstipp erteilt, kein fehlerhaftes Produkt im Sinne des Unionsrechts darstellt und somit keine verschuldensunabhängige Haftung des Verlegers oder der Druckerei der Zeitung begründen kann.

In der österreichischen Kronen-Zeitung war bei einem Gesundheitstipp zur Verwendung einer Heilpflanze eine falsche Zeitangabe abgedruckt worden. Die Klägerin folgte den abgedruckten Angaben und erlitt eine toxische Hautreaktion sowie starke Schmerzen. Die Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte knüpft laut EuGH jedoch an die Fehlerhaftigkeit der Zeitung als körperlicher Träger und die der gedruckten Zeitung innewohnenden Faktoren an. Diese umfassen insbesondere Darbietung und Gebrauch des Produkts, nicht aber den unrichtigen Ratschlag, der als Dienstleistung getrennt davon zu betrachten sei. Im Ergebnis könne die Zeitung daher nicht wegen des unrichtigen Gesundheitstipp als fehlerhaftes Produkt im Sinne des Unionsrechts angesehen werden und eine verschuldensunabhängige Haftung auslösen.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs v. 10.06.2021.