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OLG Frankfurt a.M.: Geldentschädigung wegen nicht anlassbedingter Bilddarstellung einer Polizistin im Dienst

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die erkennbare Bilddarstellung einer Polizistin im Dienst ohne konkreten Anlass und ohne ihr Einverständnis eine schwerwiegende Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle. Der Einsatz einer Polizeibeamtin als socher sei kein zeitgeschichtliches Ereignis, auch ansonsten läge kein Anhaltspunkt dafür vor, dass eine Identifizierbarkeit der Klägerin im öffentlichen Informationsinteresse erforderlich gewesen sei. Für Polzeibeamte im Einsatz gelte prinzipiell die gleiche Regel wie für Privatpersonen: Eine individuelle Aufnahme der Person ist nur dann zulässig, wenn das Verhalten der Person dazu Anlass gibt.

Die Aufnahme der Polizistin wurde ca. 2 Sekunden in einem 150.000fach aufgerufenem Musikvideo in Zeitlupe dargestellt. Die Darstellung im Musikvideo sei ohne konkrete Anlass und nur zu kommerziellen Zwecken erfolgt, die regelmäßig hinter den persönlichkeitsrechtlich geschützten Interessen der Betroffenen zurücktreten. Bei der Höhe der Geldentschädigung berücksichtigte das Oberlandesgericht, dass die Bilddarstellung nicht ehrenrührig oder geeignet sei, die Klägerin verächtlich zu machen. Insgesamt befand das Oberlandesgericht daher eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000 Euro für angemessen.

Mehr hierzu in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. v. 01.06.2021.